Deshalb seien die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich der Rekurrentin zu belasten (Vernehmlassung, S. 3 f.). Es ist deshalb zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Rekurrentin welche Dokumente eingereicht hat, ob die Rekurrentin durch eine frühere Einreichung dieser Dokumente früher zu ihrem Recht gekommen wäre und ob die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt hatte, die betreffenden Dokumente früher einzureichen.