5.1 Allerdings argumentiert die Rekursgegnerin, dass sie in den Veranlagungen 2015 und dem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 nur deshalb von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen sei, weil die Rekurrentin trotz mehrfacher Aufforderungen die benötigten Dokumente erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht eingereicht habe. Hätte sie die Dokumente früher eingereicht, wäre sie bereits zuvor zu ihrem Recht gekommen. Deshalb seien die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich der Rekurrentin zu belasten (Vernehmlassung, S. 3 f.).