Vorliegend erfolgte hinsichtlich des Rekurses gegen die direkte Bundessteuer 2015 ein Nichteintreten und hinsichtlich des Rekurses gegen die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 eine vollumfängliche Gutheissung. Dies würde eigentlich eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten rechtfertigen.