5. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 144 Abs. 2 DBG bzw. § 120 Abs. 2 StG). Vorliegend erfolgte hinsichtlich des Rekurses gegen die direkte Bundessteuer 2015 ein Nichteintreten und hinsichtlich des Rekurses gegen die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 eine vollumfängliche Gutheissung.