4. Zusammengefasst ergibt sich, dass hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2015 auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Jedoch ist der Rekurs in Bezug auf die Kantonsund Gemeindesteuern 2015 gutzuheissen und die diesbezügliche Veranlagung im Sinne Urteil A 2019 14 10 der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neuberechnung des im Kanton Zug steuerbaren Reingewinns zurückzuweisen.