In Anbetracht dieser Abzüge verblieb der Rekurrentin nebst dem Buchwert von Fr. 100'001.— bloss noch ein geringer Gewinn (gemäss Berechnungen und Wechselkursen der Rekurrentin in Höhe von Fr. 393.50.— [Rek. act. 6]). Folglich fehlt es beim Verkauf der X.-Berechtigung bereits an einer geldwerten Leistung, sodass sich weitere Prüfungen erübrigen. Entsprechend lag im Zusammenhang mit dem Verkauf dieses Rechts im Jahr 2015 keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sodass der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen und die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 in Bezug auf den in der Schweiz steuerbaren Reingewinn entsprechend zu Gunsten der Rekurrentin anzupassen ist.