3.3.2 Anders als von der Rekursgegnerin noch im Einspracheentscheid angenommen (StV act. 10, S. 3), wurde der Verkauf buchhalterisch vollständig verbucht (Rek. act. 5 und 6). Ausserdem hat die Rekurrentin die Differenz zwischen dem Verkaufswert der X.-Be- rechtigung von EUR 450'000.— und dem Buchwert von Fr. 100'001.— plausibel dargelegt und nachvollziehbar erklärt, warum diese Differenz keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellte. So musste anlässlich des Verkaufs ein mit der C.________ GmbH bestehender Pachtvertrag für die Zahlung von EUR 250'000.— (ca. Fr. 270'015.—; bei einem Umrechnungskurs per 31. Dezember 2015 von 1.0805 gemäss finanzen.ch) aufgehoben werden (Rek.