Aus dem Einspracheentscheid (StV act. 10, S. 3) ergibt sich, dass die Rekursgegnerin im Wesentlichen aufgrund von (vermeintlichen) buchhalterischen Unregelmässigkeiten und der Tatsache, dass der Verkaufspreis (vermeintlich) nicht mit der erhaltenen Gegenleistung übereingestimmt hatte, zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gelangte. Dies führte zu einer Aufrechnung von Fr. 364'600.— als verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer Gewinnvorwegnahme (StV act. 10). Die Rekursgegnerin ging dabei davon aus, dass es sich bei der B.________ um eine nahestehende Person gehandelt hatte (siehe StV act. 2 und 10).