3.3 Die Rekurrentin und inzwischen auch die Rekursgegnerin (Vernehmlassung, S. 1 und 3) sind der Ansicht, dass die Rekurrentin im Jahr 2015 keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorgenommen hat. Auch wenn eine solches Zugeständnis der Rekursgegnerin das Gericht aufgrund der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht bindet (siehe vorstehend E. 2.1), so rechtfertigt diese Tatsache dennoch eine eher summarische Prüfung der Frage, ob im Jahr 2015 verdeckte Gewinnausschüttungen getätigt wurden.