Dem Beteiligten oder einer diesem nahe stehenden Person werden Leistungen erbracht, welche im normalen Geschäftsverkehr einem unbeteiligten Dritten nicht gewährt würden. Dies kann durch eine eigentliche Ausschüttung oder eine Gewinnvorwegnahme geschehen. Verdeckte Gewinnausschüttungen setzen keine Steuerumgehungsabsicht voraus, sie werden dem steuerbaren Gewinn des Unternehmens hinzugerechnet und bilden beim Empfänger ebenfalls steuerpflichtiges Einkommen (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 95, m.w.