In beiden Situationen bliebe es bei einem in der Schweiz steuerbaren Reingewinn von Fr. 2'600.— und einer Gewinnsteuer von Fr. 221. —, d.h. so wie dies die Rekurrentin ursprünglich deklariert und im Rekurs sinngemäss verlangt hatte. Entsprechend fehlt es der Rekurrentin am Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt, sodass bezüglich der direkten Bundessteuern auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.