1.4.1 Die Gewinnsteuer der direkten Bundessteuer der Rekurrentin im Jahr 2015 betrug bei einem in der Schweiz steuerbaren Reingewinn von Fr. 2'600.— gemäss Veranlagung vom 18. Juli 2019 im Einspracheentscheid Fr. 221.— (StV act. 10). In der ursprünglichen Veranlagung vom 22. Oktober 2018 betrug der in der Schweiz steuerbare Reingewinn noch Fr. 102'600.— (StV act. 5). Die Differenz erklärt sich dadurch, dass zwar auch in der Veranlagung vom 18. Juli 2019 eine Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (in diesem Fall sogar von Fr. 364'600.—) vorgenommen worden ist, diese jedoch in der internationalen Steuerausscheidung Deutschland zugewiesen wurde.