E. Am 6. September 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom 19. August 2019 sei gutzuheissen, soweit auf ihn einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu Urteil A 2019 14 3 Lasten der Rekurrentin. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 stellte das Verwaltungsgericht der Rekurrentin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.