A. Mit Veranlagung vom 22. Oktober 2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 für die A.________ AG in Liquidation fest. Dabei ging die Steuerverwaltung jeweils von einem satzbestimmenden Reingewinn von Fr. 102'600.— und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 100'000.— aus. Beim steuerbaren Gewinn hatte die Steuerverwaltung zusätzlich zum ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 2'697.— (bzw. für die Zwecke der Steuer abgerundet Fr. 2'600.—) Aufrechnungen von Fr. 100'000.— infolge verdeckter Gewinnausschüttungen und Gewinnvorwegnahmen aus dem Verkauf einer X.- Berechtigung in Deutschland vorgenommen.