{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-14_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_14", "Checksum": "7e98ca7d55acbbdfc34fc8e2d716eb59"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "ee4ec4e17ed215e935d9ba21f66a9ee4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nzu können, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Zudem hat die Rekursgegnerin\nin ihren Schreiben auf die Konsequenzen einer Unterlassung aufmerksam gemacht. Die\nRekurrentin macht nicht geltend, die Schreiben nicht erhalten zu haben. Daher muss\ndavon ausgegangen werden, dass sich die Rekurrentin über die Konsequenzen einer\nNichteinreichung der verlangten Dokumente im Klaren sein musste.\n\n5.5 Wie sich vorstehend aus E. 5.2 ergibt, sind im Übrigen sämtliche neu\neingereichten Dokumente bereits vor der Einsprache vom 26. November 2018 entstanden\nbzw. wären im Fall der Buchhaltungsdokumente zumindest vorher verfügbar gewesen,\nsodass die Rekurrentin diese auch deshalb bereits vor der Einsprache hätte einreichen\nkönnen.\n\n5.6 Somit ist festzuhalten, dass die vor Verwaltungsgericht eingereichten Dokumente\ngeeignet waren, die Rekurrentin bereits vor diesem Gerichtsverfahren zu ihrem Recht\nkommen zu lassen. Die Rekurrentin wurde mehrfach um die Einreichung dieser\nDokumente gebeten und auf die Konsequenzen im Unterlassungsfall aufmerksam\ngemacht. Trotzdem, und obwohl die Dokumente bereits existiert hatten, unterliess es die\nRekurrentin beharrlich, die Dokumente im Verfahren vor der Rekursgegnerin einzureichen.\nDas vorliegende Gerichtsverfahren war damit einzig aufgrund des Verhaltens der\nRekurrentin notwendig. Deshalb werden trotz des Verfahrensausgangs die Kosten im\nUmfang von 100% gestützt auf Art. 144 Abs. 2 DBG und § 120 Abs. 2 StG der Rekurrentin\nauferlegt.\n\n5.6.1 Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.— bis Fr. 15'000. — (§ 1 Abs. 1 der\nVerordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [KoV VG,\nBGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit\nund Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der\nParteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die\nSpruchgebühr, welche in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache\nzu bestimmen ist, wird vorliegend mit Fr. 2'000.— festgesetzt.\n\n5.6.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Hat\ndie obsiegende Partei einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr für das Honorar und die\nBarauslagen des Vertreters eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (§ 8 Abs. 1\nKoV VG). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10‘000.– (§ 9 Abs. 1 KoV VG). Die\n\nUrteil A 2019 14\n13\n\nhinsichtlich des Rekurses obsiegende Rekurrentin war nicht durch einen Rechtsvertreter\nvertreten, weshalb ihr keine Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist\n(§ 28 Abs. 2 VRG). Auch wäre aufgrund der verspäteten Einreichung von relevanten\nDokumenten (siehe vorstehend E. 5.6) keine Entschädigung zuzusprechen.\n\nUrteil A 2019 14\n14\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Rekurs wird gutgeheissen und die\nSache im Sinne der Erwägungen zur Neubestimmung des in der Schweiz\nsteuerbaren Reingewinns der Rekurrentin in der Steuerperiode 2015 an die\nRekursgegnerin zurückgewiesen.\n\n2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.— auferlegt. Diese wird mit\ndem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die\nRechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003\nBern, und zum Vollzug von Ziff. 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des\nKantons Zug.\n\nZug, 28. Januar 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 14\n"}