{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-14_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_14", "Checksum": "7e98ca7d55acbbdfc34fc8e2d716eb59"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "ee4ec4e17ed215e935d9ba21f66a9ee4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten\ndes Verfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im\nVerhältnis des Unterliegens auferlegt. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person werden\ndie Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon\nim Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 144\nAbs. 2 DBG bzw. § 120 Abs. 2 StG). Vorliegend erfolgte hinsichtlich des Rekurses gegen\ndie direkte Bundessteuer 2015 ein Nichteintreten und hinsichtlich des Rekurses gegen die\nKantons- und Gemeindesteuern 2015 eine vollumfängliche Gutheissung. Dies würde\neigentlich eine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten rechtfertigen.\n\n5.1 Allerdings argumentiert die Rekursgegnerin, dass sie in den Veranlagungen 2015\nund dem Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 nur deshalb von einer verdeckten\nGewinnausschüttung ausgegangen sei, weil die Rekurrentin trotz mehrfacher\nAufforderungen die benötigten Dokumente erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht\neingereicht habe. Hätte sie die Dokumente früher eingereicht, wäre sie bereits zuvor zu\nihrem Recht gekommen. Deshalb seien die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich der\nRekurrentin zu belasten (Vernehmlassung, S. 3 f.). Es ist deshalb zu prüfen, zu welchem\nZeitpunkt die Rekurrentin welche Dokumente eingereicht hat, ob die Rekurrentin durch\neine frühere Einreichung dieser Dokumente früher zu ihrem Recht gekommen wäre und\nob die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt hatte, die betreffenden Dokumente früher\neinzureichen.\n\n5.2 Aus den Akten ergibt sich dazu das Folgende: Vor Verwaltungsgericht hat die\nRekurrentin erstmals folgende Dokumente eingereicht: Kontoblatt 1090 (\"Geld-Transfer-\nkonto\") der Rekurrentin der Periode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (Rek. act. 5);\nKontoblatt 8004 (\"Ausserord. Gewinne auf Veräusserung von Anlagevermögen\") der\nRekurrentin der Periode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (Rek. act. 6); Pachtvertrag\nüber X.-Eigentum vom 30. Oktober 2008 (Rek. act. 7); (Aufhebungs-)Vereinbarung zum\nPachtvertrag vom 25. März 2015 (Rek. act. 8); Rechnung von RA E.________ vom\n15. Juli 2015 über EUR 11'900.— (Rek. act. 9); Rechnung von RA E.________ vom\n27. August 2015 über EUR 11'900.— (Rek. act. 10) sowie Rechnung D.________ über\nEUR 65'000.— (Rek. act. 11). Diese Dokumente erlaubten es dem Gericht ohne weiteres\nfestzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der X.-Berechtigung keine\n\nUrteil A 2019 14\n11\n\nverdeckte Gewinnausschüttung getätigt wurde (siehe vorstehend E. 3.3.2). Dem entspricht\nauch, dass die Rekursgegnerin nach Untersuchung dieser Dokumente nicht mehr am\nEinspracheentscheid festhält, sondern ihrerseits beantragt, dem Rekurs sei stattzugeben\n(Vernehmlassung, S. 1). Der Grund dafür ist, dass aus diesen Dokumenten die\nvollständige Verbuchung des Verkaufs der X.-Berechtigung sowie eine Erklärung für die\nDifferenz zwischen dem Verkaufspreis und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung\nhervorgeht. Mit anderen Worten sind die eingereichten Dokumente geeignet, die\nvermeintlichen Verdachtsmomente, die gemäss ursprünglicher Ansicht der\nRekursgegnerin für eine verdeckte Gewinnausschüttung gesprochen haben, zu entkräften.\n\n5.3 Die Rekursgegnerin hat die Rekurrentin mehrfach zur Einreichung von Unterlagen\naufgefordert, mittels derer hätte belegt werden sollen, dass der Verkauf der X.-Berech-\ntigung keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellte. So bat die Rekursgegnerin am\n6. Januar 2017 um die Beantwortung von Fragen zur Veräusserung der X.-Berechtigung\n(Identität des Käufers und Verhältnis zur Rekurrentin) sowie um die Einreichung von\nDokumenten zur Bewertung des Rechts und des Kaufs innerhalb von 20 Tagen (StV\nact. 2). Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist sandte die Rekursgegnerin der Rekurrentin\nam 28. Februar 2017 eine Erinnerung und Bitte um Befolgung der Aufforderung innert\n10 Tagen zu (StV act. 3). Schliesslich forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin nach\nerneut unbenutzter Frist mit Mahnung vom 3. April 2017 wiederum zur Erfüllung der\nAuflage auf. Dabei machte die Rekursgegnerin die Rekurrentin u.a. auf die Möglichkeit\neiner Ermessensveranlagung (§ 130 Abs. 3 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG) und die\nAndrohung einer Ordnungsbusse für die Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 203 StG\nund Art. 174 DBG) aufmerksam (StV act. 4). In der Einsprache vom 26. November 2018\nreichte die Rekurrentin lediglich den Kaufvertrag und die Vollmacht zum Abschluss des\nKaufvertrags zwischen ihr und der B.________ über die X.-Berechtigung ein (StV act. 6).\nMit Brief vom 11. Dezember 2018 bat die Rekursgegnerin um Zustellung des\nVerbuchungsnachweises für den Verkauf der X.-Berechtigung bis zum 15. Januar 2019\n(StV act. 7). Wiederum reagierte die Rekurrentin nicht darauf, sodass die Rekursgegnerin\nam 23. Januar 2019 ein Erinnerungsschreiben sandte (StV act. 8). Am 27. März 2019\nschickte die Rekurrentin per Einschreiben eine zweite Mahnung, bat um Zustellung der\nUnterlagen und wies die Rekurrentin abermals auf die Möglichkeit einer Busse nach § 203\nStG und Art. 174 DBG hin (StV act. 9).\n\n5.4 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rekursgegnerin die Rekurrentin insgesamt\nsechs Mal um die Zustellung der Unterlagen bat, welche benötigt wurden, um beurteilen\n\nUrteil A 2019 14\n12\n\n"}