{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-14_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_14", "Checksum": "7e98ca7d55acbbdfc34fc8e2d716eb59"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "ee4ec4e17ed215e935d9ba21f66a9ee4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.2 Bei verdeckten Gewinnausschüttungen handelt es sich um geldwerte Leistungen\nund Vorteile, die ohne entsprechende Gegenleistung an Personen – an Nahestehende –\ngewährt werden, die unmittelbar oder mittelbar mit der juristischen Person\nbeteiligungsrechtliche Beziehungen haben. Verdeckt sind solche Leistungen insofern, als\nsie buchmässig nicht offen ausgewiesen werden, sondern unter einem Aufwandtitel der\nErfolgsrechnung belastet werden. Dem Beteiligten oder einer diesem nahe stehenden\nPerson werden Leistungen erbracht, welche im normalen Geschäftsverkehr einem\nunbeteiligten Dritten nicht gewährt würden. Dies kann durch eine eigentliche Ausschüttung\noder eine Gewinnvorwegnahme geschehen. Verdeckte Gewinnausschüttungen setzen\nkeine Steuerumgehungsabsicht voraus, sie werden dem steuerbaren Gewinn des\nUnternehmens hinzugerechnet und bilden beim Empfänger ebenfalls steuerpflichtiges\nEinkommen (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 95, m.w.H.).\nOb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, beurteilt sich immer aus der Sicht der\nsteuerpflichtigen juristischen Person, wobei das sogenannte \"Arm's length\"-Prinzip\nmassgebend ist. Zu prüfen ist demnach, wie gegenüber einem unbeteiligten Dritten\ngehandelt worden wäre. Dabei kommt es darauf an, was die für das Unternehmen\nhandelnden Organe in guten Treuen als betrieblich begründet angesehen haben. Allein\nUngeschicklichkeit der Unternehmensleitung führt nicht zur Besteuerung der Leistung. Ein\ngewichtiges Indiz für eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn zwischen AG\nund Aktionär unübliche Rechtsgeschäfte vollzogen werden (zum Ganzen\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 58 N. 97 f., m.w.H.).\n\n3.3 Die Rekurrentin und inzwischen auch die Rekursgegnerin (Vernehmlassung, S. 1\nund 3) sind der Ansicht, dass die Rekurrentin im Jahr 2015 keine verdeckten\nGewinnausschüttungen vorgenommen hat. Auch wenn eine solches Zugeständnis der\nRekursgegnerin das Gericht aufgrund der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung\nvon Amtes wegen nicht bindet (siehe vorstehend E. 2.1), so rechtfertigt diese Tatsache\ndennoch eine eher summarische Prüfung der Frage, ob im Jahr 2015 verdeckte\nGewinnausschüttungen getätigt wurden.\n\n3.3.1 Zu dieser Frage ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Rekurrentin verkaufte\nim Jahr 2015 eine deutsche X.-Berechtigung für EUR 435'000.— an die in Deutschland\ndomizilierte B.________ (StV act. 6, S. 13 Vertrag). Diese X.-Berechtigung war per\n31. Dezember 2014 noch mit einem Buchwert von Fr. 100'001.— verbucht gewesen (StV\nact. 1, Beilage Bilanz). Das Bankkonto der Rekurrentin hatte sich per Ende 2015 im\nVergleich zum Vorjahr um lediglich Fr. 81'293.20.— erhöht (StV act. 1, Beilage Bilanz).\n\nUrteil A 2019 14\n9\n\nAus dem Einspracheentscheid (StV act. 10, S. 3) ergibt sich, dass die Rekursgegnerin im\nWesentlichen aufgrund von (vermeintlichen) buchhalterischen Unregelmässigkeiten und\nder Tatsache, dass der Verkaufspreis (vermeintlich) nicht mit der erhaltenen\nGegenleistung übereingestimmt hatte, zur Annahme einer verdeckten\nGewinnausschüttung gelangte. Dies führte zu einer Aufrechnung von Fr. 364'600.— als\nverdeckte Gewinnausschüttung in Form einer Gewinnvorwegnahme (StV act. 10). Die\nRekursgegnerin ging dabei davon aus, dass es sich bei der B.________ um eine\nnahestehende Person gehandelt hatte (siehe StV act. 2 und 10). Wie sich aber aus den\nnun eingereichten Unterlagen ergibt, fehlt es für diese Annahmen inzwischen an einer\nGrundlage im Sachverhalt.\n\n3.3.2 Anders als von der Rekursgegnerin noch im Einspracheentscheid angenommen\n(StV act. 10, S. 3), wurde der Verkauf buchhalterisch vollständig verbucht (Rek. act. 5 und\n6). Ausserdem hat die Rekurrentin die Differenz zwischen dem Verkaufswert der X.-Be-\nrechtigung von EUR 450'000.— und dem Buchwert von Fr. 100'001.— plausibel dargelegt\nund nachvollziehbar erklärt, warum diese Differenz keine verdeckte Gewinnausschüttung\ndarstellte. So musste anlässlich des Verkaufs ein mit der C.________ GmbH bestehender\nPachtvertrag für die Zahlung von EUR 250'000.— (ca. Fr. 270'015.—; bei einem\nUmrechnungskurs per 31. Dezember 2015 von 1.0805 gemäss finanzen.ch) aufgehoben\nwerden (Rek. act. 8; Rekurs, S. 1). Weiter musste ein deutscher Rechtsanwalt mit rund\nEUR 20'000.— (ca. Fr. 21'610.—) und EUR 3'800.— (ca. Fr. 4'105.90.—) bezahlt werden\n(Rek. act. 9 und 10; Rekurs, S. 2). Schliesslich schuldete die Rekurrentin der D.________\neine Verkaufsprovision von rund EUR 65'000.— (ca. Fr. 70'232.50.—) (Rek. act. 11;\nRekurs, S. 2). In Anbetracht dieser Abzüge verblieb der Rekurrentin nebst dem Buchwert\nvon Fr. 100'001.— bloss noch ein geringer Gewinn (gemäss Berechnungen und\nWechselkursen der Rekurrentin in Höhe von Fr. 393.50.— [Rek. act. 6]). Folglich fehlt es\nbeim Verkauf der X.-Berechtigung bereits an einer geldwerten Leistung, sodass sich\nweitere Prüfungen erübrigen. Entsprechend lag im Zusammenhang mit dem Verkauf\ndieses Rechts im Jahr 2015 keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sodass der Rekurs\nin diesem Punkt gutzuheissen und die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern\n2015 in Bezug auf den in der Schweiz steuerbaren Reingewinn entsprechend zu Gunsten\nder Rekurrentin anzupassen ist.\n\n4. Zusammengefasst ergibt sich, dass hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2015\nauf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Jedoch ist der Rekurs in Bezug auf die Kantonsund Gemeindesteuern 2015 gutzuheissen und die diesbezügliche Veranlagung im Sinne\n\nUrteil A 2019 14\n10\n\nder Erwägungen an die Vorinstanz zur Neuberechnung des im Kanton Zug steuerbaren\nReingewinns zurückzuweisen.\n\n"}