{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-14_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_14", "Checksum": "7e98ca7d55acbbdfc34fc8e2d716eb59"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "ee4ec4e17ed215e935d9ba21f66a9ee4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen\nEntscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass\nsich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2;\nUrteil BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). Diese Beweislastregel greift\nfreilich erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes\nund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den Sachverhalt\nzu ermitteln.\n\n2.3 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als\nallgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer\nTatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht\ngilt der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige\nfür die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die\nTatsache, dass in diesen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, hat indessen nicht zur\nFolge, dass sich die Frage der Beweislastverteilung nicht stellen würde. Auch wenn die\nSteuerverwaltung im Einschätzungs- und Einspracheverfahren in Befolgung ihrer\n\nUrteil A 2019 14\n7\n\nUntersuchungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchführt, kann es sich ergeben, dass\nder für die Steuerveranlagung massgebende Tatbestand sich nicht oder nur teilweise\nermitteln lässt und nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende\nUngewissheit des Tatbestandes bleibt. Zu wessen Ungunsten sich diese Ungewissheit\nauswirkt, ergibt sich aus den Beweislastregeln, die die Folgen der Beweislosigkeit ordnen\n(BGE 92 I 253 ff. E. 2 f.).\n\n3.\n3.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 59\nAbs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des\nSaldovortrages des Vorjahres (Ziff. 1), allen vor Berechnung des Saldos der\nErfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur\nDeckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Ziff. 2), sowie\nden der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-,\nAufwertungs- und Liquidationsgewinne (Ziff. 3). Zum steuerbaren Reingewinn gehören\nnamentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen\nnahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen\nMasse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung\nimmer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige\nGegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm\nnahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter\ngleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern\nungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane\nerkennbar war (BGE 131 II 593 E. 5.1; Urteile BGer 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011\nE. 3.2.1 und 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E. 2.1, in: StR 64/2009, S. 915 f., je\nm.w.H). Als geldwerte Leistungen gelten insbesondere Ertragsverzichte zugunsten des\nAktionärs oder einer ihm nahestehenden Person, die bei der Gesellschaft zu einer\nentsprechenden Kürzung des in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinnes führen.\nSolche Ertragsverzichte liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen\nganz oder teilweise zugunsten des Aktionärs oder diesem nahestehender Personen\nverzichtet bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft\nvon einem unbeteiligten Dritten fordern würde (BGE 138 II 57 E. 2.2; Urteile BGer\n2C_680/2011 und 2C_681/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.1, 2C_862/2011 und\n2C_863/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.1 sowie 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011\nE. 3.3.1).\n\nUrteil A 2019 14\n8\n\n"}