{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-14_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_14", "Checksum": "7e98ca7d55acbbdfc34fc8e2d716eb59"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "ee4ec4e17ed215e935d9ba21f66a9ee4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n1.2 Fraglich ist allerdings, ob die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses\nerfüllt ist. Obwohl nicht im DBG und StG erwähnt, setzt die Zulässigkeit eines\nRechtsmittels generell das Vorliegen einer materiellen Beschwer der beschwerde- bzw.\nrekursführenden Partei voraus. Dies ist in § 62 Abs. 1 Bst. b und c VRG als subsidiär\nanwendbarem Verfahrensgesetz (§ 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 VRG i.V.m. § 121 Abs. 1\nStG) denn auch entsprechend festgehalten: Materiell beschwert ist demnach derjenige,\nder durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Mit anderen Worten ist\nein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Gleiche Regelungen finden sich in Art. 89 Abs. 1\nBst. b und c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG,\nSR 173.110), welche aufgrund der Beschwerdemöglichkeit ans Bundesgericht gemäss\nArt. 146 DBG und § 138 StG ebenfalls relevant sind. Das Rechtsschutzinteresse besteht\nim Umstand, dass mit dem Rekurs ein materieller oder ideeller Nachteil vermieden werden\nkann, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (siehe generell zur\nmateriellen Beschwer und zum Rechtsschutzinteresse Regina Kiener/Bernhard\nRütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1430 ff. m.w.H.;\nsowie speziell im Steuerrecht Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich\nMeuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 132 N. 11 ff.).\n\n1.3 Spezifisch im Steuerrecht fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss,\nwenn das steuerbare Einkommen oder der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0.— festgesetzt\nwird. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die Beschwerde nicht erkennbar auf\ndie Abänderung der im Einspracheentscheid festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbares\nEinkommen bzw. steuerbarer Reingewinn), den Steuersatz oder die Steuerbeträge abzielt\noder wenn das Begehren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und gutgeheissen\nwurde bzw. dazu in Widerspruch steht (Silvia Hunziker/Isabelle Mayer-Knobel, in: Martin\nZweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 140 N. 23 m.w.H.;\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 132 N. 15; Urteile BGer 2C_254/2014 vom\n11. Dezember 2014 E. 3.2; 2C_91/2012 vom 17. August 2012 E. 1.3.3; 2C_645/2011 vom\n12. März 2012 E. 3.4 m.w.H.).\n\n1.4 Vorliegend bestreitet die Rekursgegnerin das Vorhandensein eines\nRechtsschutzinteresses in Bezug auf das Rechtsmittel gegen die Veranlagung der\ndirekten Bundessteuer. Sie argumentiert in der Vernehmlassung, der Rekurrentin fehle es\nan der Beschwer. Die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften betrage stets 8.5% des\n\nUrteil A 2019 14\n5\n\nReingewinns und folglich hätte eine beantragte Reduktion lediglich des satzbestimmenden\nReingewinns keinen Einfluss auf die Höhe des Steuerbetrags. Es resultiere auch bei einer\nvollumfänglichen Gutheissung eine Gewinnsteuer von Fr. 221.— (8.5% des deklarierten\nReingewinns von Fr. 2'600.—).\n\n1.4.1 Die Gewinnsteuer der direkten Bundessteuer der Rekurrentin im Jahr 2015 betrug\nbei einem in der Schweiz steuerbaren Reingewinn von Fr. 2'600.— gemäss Veranlagung\nvom 18. Juli 2019 im Einspracheentscheid Fr. 221.— (StV act. 10). In der ursprünglichen\nVeranlagung vom 22. Oktober 2018 betrug der in der Schweiz steuerbare Reingewinn\nnoch Fr. 102'600.— (StV act. 5). Die Differenz erklärt sich dadurch, dass zwar auch in der\nVeranlagung vom 18. Juli 2019 eine Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung\n(in diesem Fall sogar von Fr. 364'600.—) vorgenommen worden ist, diese jedoch in der\ninternationalen Steuerausscheidung Deutschland zugewiesen wurde. Entsprechend hatte\ndie von der Rekursgegnerin angenommene verdeckte Gewinnausschüttung in der dem\nangefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Veranlagung der direkten\nBundessteuer 2015 auf die Gewinnsteuer in der Schweiz keine Auswirkung. Somit ist es\nfür die geschuldete direkte Bundessteuer 2015 in der Schweiz auch unerheblich, ob das\nRechtsmittel hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung gutgeheissen oder\nabgewiesen würde. In beiden Situationen bliebe es bei einem in der Schweiz steuerbaren\nReingewinn von Fr. 2'600.— und einer Gewinnsteuer von Fr. 221. —, d.h. so wie dies die\nRekurrentin ursprünglich deklariert und im Rekurs sinngemäss verlangt hatte.\nEntsprechend fehlt es der Rekurrentin am Rechtsschutzinteresse in diesem Punkt, sodass\nbezüglich der direkten Bundessteuern auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.\n\n1.4.2 Anders stellt sich die Situation im Kanton Zug dar. Weil für die Steuerperiode 2015\nnoch ein progressiver Gewinnsteuertarif zur Anwendung kommt und ins Ausland\nausgeschiedene Gewinnanteile zur Steuersatzbestimmung mitberücksichtigt werden, ist\ndie Rekurrentin mit Blick auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sehr wohl\nbeschwert. Entsprechend ist auf das Rechtsmittel bezüglich dieser Steuern einzutreten.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n\nUrteil A 2019 14\n6\n\n"}