{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-14_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_14_5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdec4eae770d9f59c2db9409c0f68f314889f36b2d0e1cb328bd7771cdb22f1d91f582380642c96c8942fa8883c400183e1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_14", "Checksum": "7e98ca7d55acbbdfc34fc8e2d716eb59"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "ee4ec4e17ed215e935d9ba21f66a9ee4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 14\nRegeste:\nKantonssteuer / Direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\na.o. Gerichtsschreiber: MLaw Andreas Wehowsky\n\nU R T E I L vom 28. Januar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG in Liquidation\nRekurrentin\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantonssteuer / direkte Bundessteuer 2015 (verdeckte Gewinnausschüttung)\n\nA 2019 14\n2\n\nA. Mit Veranlagung vom 22. Oktober 2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons\nZug die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015 für die\nA.________ AG in Liquidation fest. Dabei ging die Steuerverwaltung jeweils von einem\nsatzbestimmenden Reingewinn von Fr. 102'600.— und einem steuerbaren Eigenkapital\nvon Fr. 100'000.— aus. Beim steuerbaren Gewinn hatte die Steuerverwaltung zusätzlich\nzum ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 2'697.— (bzw. für die Zwecke der Steuer\nabgerundet Fr. 2'600.—) Aufrechnungen von Fr. 100'000.— infolge verdeckter\nGewinnausschüttungen und Gewinnvorwegnahmen aus dem Verkauf einer X.-\nBerechtigung in Deutschland vorgenommen.\n\nB. Am 26. November 2018 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft Einsprache gegen\ndie Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 sowie gegen die direkte\nBundessteuer 2015 und beantragte die Veranlagung gemäss eingereichter\nSteuererklärung, m.a.W. ohne eine Gewinnaufrechnung von Fr. 100'000.—. Im Rahmen\ndes Einspracheverfahrens forderte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die A.________\nAG in Liquidation mehrfach vergebens zur Einreichung von Unterlagen auf. Mit\nEinspracheentscheid vom 18. Juli 2019 hiess sie die Einsprache sodann teilweise gut,\nindem der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung von Fr. 100'000.— auf\nFr. 364'600.— erhöht (mit einem resultierenden steuerbaren Reingewinn von insgesamt\nFr. 367'200.—), die verdeckte Gewinnausschüttung in der internationalen\nSteuerausscheidung allerdings Deutschland zugewiesen wurde. Mit anderen Worten\nresultierte ein noch in der Schweiz steuerbarer Reingewinn von Fr. 2'600.—.\n\nC. Mit Schreiben vom 19. August 2019 (Postaufgabe gleichentags) reichte die\nA.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid\nvom 18. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein und beantragte, der\nEinspracheentscheid solle aufgehoben und die Einsprache vom 26. November 2018\nvollumfänglich gutgeheissen werden. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nD. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.— bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.\n\nE. Am 6. September 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug\n(nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom\n19. August 2019 sei gutzuheissen, soweit auf ihn einzutreten sei, unter Kostenfolgen zu\n\nUrteil A 2019 14\n3\n\nLasten der Rekurrentin. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nF. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 stellte das Verwaltungsgericht der Rekurrentin\ndie Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht\nkeine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen\nEinspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30\nTagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen\nRekurskommission schriftlich Beschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) ist das\nVerwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und\nergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt\n(§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (StG,\nBGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der\nkantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht\nerheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die notwendigen\nBeweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140\nAbs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) und der\nvorliegende Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit\nhalber im Folgenden – mit Ausnahme des Rechtsspruchs im Dispositivs – beide als\nRekurs bezeichnet, wobei der Begriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und\nRekurs) umfasst. Der vorliegende Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli\n2019 wurde am 19. August 2019 und damit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den\nübrigen formellen Anforderungen.\n\nUrteil A 2019 14\n4\n\n"}