5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Rekurrentin (im Doppel, teilweise Rückzahlung des Kostenvorschusses nach Rechtskraft des Urteils), an die Rekursgegnerin (Rechnungsstellung nach Rechtskraft des Urteils) und z.K. an die Steuerverwaltung des Kantons Zug sowie an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.