2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1‘200.–, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird, auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– wird der Rekurrentin ein Betrag von Fr. 800.– zurückerstattet. 3. Der Rekursgegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt. 4. Der Rekurrentin wird zu Lasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.