Urteil A 2019 12 16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid im Sinne von Erwägung 7 aufgehoben. Die von der Rekurrentin aus dem Verkauf von GS D.________ geschuldete Grundstückgewinnsteuer wird von Fr. 17'753.– um Fr. 7'502.– reduziert und auf Fr. 10'251.– festgesetzt.