Die übrigen zur Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinns relevanten Positionen sowie der zur Anwendung gebrachte Grundstückgewinnsteuersatz von 10% wurden nicht bestritten und sind gemäss Veranlagungsverfügung zu berücksichtigen. Der steuerpflichtige Grundstückgewinn und die geschuldete Grundstückgewinnsteuer berechnen sich somit wie folgt: