7. Zusammenfassend ergibt sich für das Gericht, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Für die Ermittlung des Verkehrswerts von GS D.________ per 1992 im Sinne von § 195 Abs. 2 StG ist der Landwert mit Fr. 325.–/m2 zu berücksichtigen. Der Gebäudewert (ganzes Gebäude) entspricht dem in der Veranlagungsverfügung festgestellten und nicht bestrittenen Wert von Fr.__. Es ergibt sich somit für GS D.________ per 1992 folgende Verkehrswertberechnung: