Zu dessen Bestimmung seien regelmässig Schätzungen anzustellen und Vergleiche zu treffen, wobei mit jeder Schätzung zwangsläufig eine Streuung und gewisse Ungenauigkeit verbunden sei. Es müsse daher zulässig sein, den Verkehrswert von Grundstücken aufgrund vorsichtiger, schematischer Annäherungen festzulegen, auch wenn das dazu führe, dass die so ermittelten Werte in einem gewissen Mass von den tatsächlichen Marktwerten abwichen (Urteil BGer 2C_181/2018 vom 12. März 2018 E. 2.2.3, mit Verweis auf BGE 131 I 291 E. 3.2.2 und BGE 128 I 240 E. 3.2.1). Gestützt auf diese Rechtsprechung erscheint es dem Gericht im vorliegenden Fall deshalb angezeigt, auf den zuvor indikativ berechneten mittleren