__ quasi zuoberst auf dem Hügel und am Ende der Quartierstrasse befinde. Zusammenfassend und auf Basis der vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher dem Gericht, dass der von der Rekursgegnerin zur Bewertung von GS D.________ per 1992 herangezogene Landwert von Fr. 100.–/m2 deutlich zu tief angesetzt ist und der vorliegenden Situation nicht gerecht wird.