m2 scheinen nicht fern jeder Realität zu liegen, wenn man zusätzlich den 1996 für die Baulandparzelle GS E.________ realisierten Verkaufspreis von Fr. 260.–/m2 in Betracht zieht (vgl. vorstehend E. 6.2.1). Weiter ist der Rekurrentin zu folgen, wenn sie argumentiert, das streitbetroffene GS D.________ sei tendenziell an höherwertiger Lage im Böschi gelegen als die Vergleichsgrundstücke, da sich GS D.________ quasi zuoberst auf dem Hügel und am Ende der Quartierstrasse befinde.