übereinstimmend davon aus, dass das streitbetroffene Grundstück anhand der Realwertmethode zu bewerten sei. Da die GS H.________, GS I.________ und GS J.________ mit darauf errichteten Ferienhäusern soweit ersichtlich vor 25 Jahren ebenfalls der Eigennutzung dienten, liesse sich bei diesen Grundstücken der Landwert vor 25 Jahren in Anlehnung an die Realwertmethode indikativ ermitteln. Dazu wären die dem Gericht von der Gebäudeversicherung Zug bekannt gegebenen Gebäudeversicherungswerte von den gemäss Übersichtsliste bezahlten Grundstückskaufpreisen zu subtrahieren. Bei dieser Vorgehensweise resultierten für die drei überbauten Vergleichsgrundstücke die folgenden Landwerte: