Die Baulandparzelle befand sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum hier zu bewertenden GS D.________, ebenfalls an der Quartierstrasse "__" gelegen, rund 120 Meter von diesem entfernt, hangabwärts gelegen. Die drei Grundstücke (GS D.________ der Rekurrentin sowie GS E.________ und GS F.________) können lage-, aussichts- und besonnungsmässig durchaus miteinander verglichen werden, wobei GS D.________, da zuoberst am Hang und am Ende der Stichstrasse "__" gelegen, verkehrstechnisch und immissionsmässig als noch eher ruhiger gelegen zu werten ist (Lage der erwähnten Grundstücke eingesehen am 3. Februar 2020 unter https://earth.google.com/web/).