O., § 220 N. 185 i.V.m. N. 153). Die Vergleichsmethode wird durch die Parteien vorliegend denn auch explizit angewendet bzw. deren Vornahme beantragt. Die Anwendung der Vergleichsmethode zur Bestimmung des Landwerts von GS D.________ per 1992 ergibt sich daher für das Gericht als eine anerkannte und vorliegend angemessene Bewertungsmethode. Urteil A 2019 12 11