5.2 Zwischen den Parteien strittig ist hingegen der Landwert per 1992, wie er für die Berechnung des Verkehrswerts von GS D.________ zu berücksichtigen ist. Die Rekursgegnerin betrachtet einen Landwert von Fr. 100.–/m2 als angemessen, wohingegen die Rekursgegnerin sinngemäss der Meinung ist, dieser müsse soweit angehoben werden, dass dem GS D.________ ein Verkehrswert per 1992 von Fr.__ zukommt, entsprechend ihrer Deklaration in der Grundstückgewinnsteuererklärung.