befasst sich die Rekurrentin in der Begründung ihrer Rekursschrift doch ausschliesslich mit dem ihrer Meinung nach von der Rekursgegnerin zu tief angesetzten Landwert. Ebenfalls nicht beanstandet werden die übrigen unter den Anlagekosten zu berücksichtigenden Positionen im Betrag von insgesamt Fr.__ sowie der von der Rekurrentin aus dem Verkauf von GS D.________ erzielte Verkaufserlös von Fr.__. Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, diese zwischen den Parteien nicht strittigen Punkte zu hinterfragen, weshalb sie als verbindlich betrachtet werden.