1. Gemäss § 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (StG, BGS 632.1) ist gegen Einspracheentscheide der gemeindlichen Kommission für die Grundstückgewinnsteuern innert 30 Tagen der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig. Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 23. Mai 2019. Der Einspracheentscheid wurde der Rekurrentin am 24. Mai 2019 zugestellt (Datum Versand) und ging damit Urteil A 2019 12 7