Die Rekurrentin verweise auf den Verkauf des Nachbargrundstückes C.________ im Jahre 1993. Wie bereits in der Begründung zum Einspracheentscheid dargelegt worden sei, fehle es der Rekursgegnerin an den massgeblichen Berechnungsgrundlagen wie Gebäudeversicherungswert und Substanz (Ausbau und Zustand) des Gebäudes. Diese Unterlagen seien der Rekursgegnerin nicht zugänglich.