Begründend hielt sie das Folgende fest: Gemäss konstanter Praxis stelle sie bei der Ermittlung des Verkehrswertes vor 25 Jahren auf die im massgebenden Jahr (hier 1992) erzielten Landpreise und den Gebäudeversicherungswert ab. Diese Praxis habe sich bewährt, werde so doch auf die immer gleichen und objektiv nachvollziehbaren Kriterien abgestellt. Im vorliegenden Fall sei der Gebäudewert aufgrund des Gebäudeversicherungswertes im Jahre 1992 ermittelt worden. Dieser Wert werde von der Rekurrentin nicht bestritten. Der Gebäudewert betrage total Fr.__, der anteilige Wert für die Rekurrentin Fr.__.