Wie aus den einzureichenden Unterlagen der Grundstückgewinnsteuer-Kommission ersichtlich sei, sei das Nachbargrundstück der betroffenen Liegenschaft 1993 verkauft worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe es nicht um eine subjektive Wahrnehmung, welches Grundstück mehr wert sei, sondern um die Tatsache, dass in den 1990-Jahren mehrere Grundstücke im Böschi verkauft worden seien und sie es unterlassen habe, diese Verkaufspreise als Richtwerte hinzuzuziehen. Weiter lasse die Rekursgegnerin ausser Acht, dass die Immobilienpreise zu Beginn der 1990-Jahre stark angestiegen, während sie ab Mitte der 1990-Jahre tendenziell wieder zurückgegangen seien.