Zur Begründung wurde das Folgende ausgeführt: Für die Berechnung des Verkehrswertes vor 25 Jahren gehe die Rekursgegnerin von einem Landwert vor 25 Jahren (1992) von Fr. 100.–/m2 aus. Als Begründung dazu erwähne sie lediglich, dass dieser gemäss konstanter Praxis für dieses Gebiet so eingesetzt werde. Der Verkehrswert eines Grundstücks sei gemäss § 195 Abs. 2 des Steuergesetzes nach objektiven Grundsätzen zu ermitteln und entspreche dem Preis, der für ein Grundstück oder eine Liegenschaft nach deren rechtlichen Gegebenheiten und deren tatsächlichen Eigenschaften im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag zu erzielen gewesen sei.