Urteil A 2019 12 4 1. Der Entscheid der Rekursgegnerin vom 23. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeinstanz sämtliche relevanten Unterlagen offenzulegen; 3. der Landwert im Jahr 1992 des betroffenen Grundstückes sei durch die Beschwerdeinstanz korrekt festzustellen; 4. eventualiter sei die Sache zur korrekten Feststellung des Landwertes und Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer an die Rekursgegnerin zurückzuweisen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten der Rekursgegnerin.