_) könne nicht als Vergleichspreis herangezogen werden, da entscheidende Berechnungsgrundlagen wie Gebäudeversicherungswert und Substanz des Gebäudes fehlen würden und der Grundstückgewinnsteuer-Kommission nicht zugänglich seien. Auch das rechtliche Gehör sei gewahrt worden, indem die Steuerpflichtige in die von der Veranlagungsbehörde herangezogenen Vergleichspreise habe Einsicht nehmen können. E. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Datum des Poststempels) liess A.________ (in der Folge: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid der Grundstückgewinnsteuer- Kommission (im Folgenden: Rekursgegnerin) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben und die folgenden Anträge deponieren: