Begründend wurde im Wesentlichen angefügt, dass das von der Steuerpflichtigen referenzierte Landgeschäft von 1995 über Fr. 740.–/m2 nie zustande gekommen sei. Auch die weitere, von der Steuerpflichtigen anlässlich einer mündlichen Besprechung vom 16. Januar 2019 vorgebrachte Vergleichshandänderung eines überbauten Grundstücks im selben Gebiet (Nachbarliegenschaft C.________) könne nicht als Vergleichspreis herangezogen werden, da entscheidende Berechnungsgrundlagen wie Gebäudeversicherungswert und Substanz des Gebäudes fehlen würden und der Grundstückgewinnsteuer-Kommission nicht zugänglich seien.