Zur Begründung wurde auf Baulandtransaktionen des Jahres 1995 verwiesen, bei denen Preisofferten von Fr. 740.–/m2 geboten worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verkehrswert von GS D.________ vor 25 Jahren vermutlich mehr als Fr.__ betragen habe, womit keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet sei. Betreffend Pflicht zur Offenlegung der von der Grundstückgewinnsteuer-Kommission herangezogenen Vergleichspreise verwies die Steuerpflichtige auf das Urteil des Verwaltungsgerichts A 2015 6 vom 23. September 2015. Die Veranlagung bezüglich des Gebäudewerts und der übrigen Anlagekosten blieben unbestritten.