Es resultierte folglich für die ganze Parzelle GS D.________ per 1992 ein Verkehrswert für Land und Einfamilienhaus von Fr.__ (Fr. 100'500.– plus Fr.__), und so für den von A.________ veräusserten Anteil von 1/3 ein solcher von Fr.__. Urteil A 2019 12 3 C. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess A.________ am 9. August 2018 Einsprache erheben und beantragte im Wesentlichen, den massgebenden Landwert für die Verkehrswertberechnung von GS D.________ per 1992 aufgrund von Vergleichszahlen festzulegen und der Steuerpflichtigen diese zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch offen zu legen.