B. Mit der Veranlagungsverfügung bewertete die Grundstückgewinnsteuer- Kommission Oberägeri den Verkehrswert von GS D.________ per 1992 (vor 25 Jahren) mit Fr.__. Unter Übernahme der übrigen von A.________ deklarierten Positionen unter den Anlagekosten (Fr.__) resultierten so Anlagekosten von insgesamt Fr.__, was zu einem veranlagten Grundstückgewinn von Fr.__ (Fr.__ abzüglich Fr.__) und einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 17'753.– führte.