Weil somit die letzte massgebliche Handänderung (1988) am streitbetroffenen GS D.________ bereits mehr als 25 Jahre zurücklag, beantragte A.________ in der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom 14. Dezember 2017 (Beilage Nr. 4 der Rekursgegnerin) unter Ziff. 2 "Anlagekosten" die Berücksichtigung des Verkehrswerts von GS D.________ vor 25 Jahren, d.h. per 1992, welchen sie mit Fr.__ deklarierte. Zusammen mit den übrigen deklarierten Anlagekosten von Fr.__ resultierten Anlagekosten von insgesamt Fr.__. Der deklarierte Grundstückgewinn war daher negativ (Verlust) und betrug Fr. –17'484.90.