{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-12_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_12", "Checksum": "66ebb8b71d05a846816cee1451cd344b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:57", "Checksum": "a4b50d6d275147b77b6beda22093cbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\nveranlagte Grundstückgewinnsteuer (Fr. 17'753.–). Gemessen am Streitwert (Fr. 17'753.–)\nobsiegt die Rekurrentin bzw. unterliegt die Rekursgegnerin somit mit rund 40% (7'502 /\n17'753 x 100).\n\n8.\n8.1 Gemäss § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Verfahrens der\nunterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens\nauferlegt. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person werden die Kosten ganz oder\nteilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder\nEinspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (§ 120 Abs. 2 StG). Dies trifft im\nvorliegenden Fall nicht zu. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1\nder Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August\n1977 [KoV VG, BGS 162.12]) und ist in Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der\nStreitsache zu bestimmen (§ 1 Abs. 2 KoV VG). Sie wird vorliegend mit Fr. 2'000.–\nfestgesetzt.\n\nGestützt auf § 120 StG und §§ 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG, BGS 162.1) werden der\nRekurrentin die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'200.– (60% von Fr. 2'000.–) und der\nRekursgegnerin im Betrag von Fr. 800.– (40% von Fr. 2'000.–) auferlegt. Vom geleisteten\nKostenvorschuss (Fr. 2'000.–) werden der Rekurrentin Fr. 800.– (Fr. 2'000.– ./. Fr. 1'200.–)\nzurückerstattet.\n\n8.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen\n(§ 8 KoV VG). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10‘000.– (§ 9 Abs. 1 KoV VG). Die\nteilweise obsiegenden Rekurrentin war durch eine Rechtsvertreterin vertreten, weshalb ihr\neine Entschädigung zulasten der Rekursgegnerin zuzusprechen ist. Unter\nBerücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, der Komplexität der zu beurteilenden\nRechtsfrage und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes der Rekurrentin wird\ndie Parteientschädigung mit Fr. 800.– festgesetzt.\n\nUrteil A 2019 12\n16\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid im Sinne von Erwägung 7 aufgehoben. Die von der\nRekurrentin aus dem Verkauf von GS D.________ geschuldete\nGrundstückgewinnsteuer wird von Fr. 17'753.– um Fr. 7'502.– reduziert und auf\nFr. 10'251.– festgesetzt.\n\n2. Der Rekurrentin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1‘200.–, die mit dem geleisteten\nKostenvorschuss verrechnet wird, auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 2'000.– wird der Rekurrentin ein Betrag von Fr. 800.– zurückerstattet.\n\n3. Der Rekursgegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt.\n\n4. Der Rekurrentin wird zu Lasten der Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von\nFr. 800.– (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Rekurrentin (im Doppel, teilweise\nRückzahlung des Kostenvorschusses nach Rechtskraft des Urteils), an die\nRekursgegnerin (Rechnungsstellung nach Rechtskraft des Urteils) und z.K. an die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug sowie an die Finanzverwaltung des Kantons\nZug.\n\nZug, 20. Februar 2020\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 12\n"}