{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-12_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_12", "Checksum": "66ebb8b71d05a846816cee1451cd344b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:57", "Checksum": "a4b50d6d275147b77b6beda22093cbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\nBegründend hielt sie das Folgende fest: Gemäss konstanter Praxis stelle sie bei der\nErmittlung des Verkehrswertes vor 25 Jahren auf die im massgebenden Jahr (hier 1992)\nerzielten Landpreise und den Gebäudeversicherungswert ab. Diese Praxis habe sich\nbewährt, werde so doch auf die immer gleichen und objektiv nachvollziehbaren Kriterien\nabgestellt. Im vorliegenden Fall sei der Gebäudewert aufgrund des\nGebäudeversicherungswertes im Jahre 1992 ermittelt worden. Dieser Wert werde von der\nRekurrentin nicht bestritten. Der Gebäudewert betrage total Fr.__, der anteilige Wert für\ndie Rekurrentin Fr.__. Der Landpreis im Jahr 1992 sei aufgrund der ihr vorliegenden\nGrundstückgeschäfte ermittelt worden. Der Wert sei entsprechend auf Fr. 100.–/m2\nfestgelegt worden. Der totale Landwert betrage Fr.__, der anteilige Wert für die\nRekurrentin Fr.__.\n\nDie Rekurrentin verweise auf den Verkauf des Nachbargrundstückes C.________ im\nJahre 1993. Wie bereits in der Begründung zum Einspracheentscheid dargelegt worden\nsei, fehle es der Rekursgegnerin an den massgeblichen Berechnungsgrundlagen wie\nGebäudeversicherungswert und Substanz (Ausbau und Zustand) des Gebäudes. Diese\nUnterlagen seien der Rekursgegnerin nicht zugänglich.\n\nH. Am 8. Januar 2020 ersuchte das Gericht die Gebäudeversicherung Zug um\nBekanntgabe der Versicherungswerte von auf vier Nachbargrundstücken des GS\nD.________ gelegenen Gebäuden per 1989, 1993 und 1994. Die Angaben der\nGebäudeversicherung wurden den Parteien mit Schreiben vom 15. Januar 2020 zur\nKenntnis gebracht. Danach erfolgten keine weiteren Stellungnahmen mehr.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss § 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 des Steuergesetzes vom\n25. Mai 2000 (StG, BGS 632.1) ist gegen Einspracheentscheide der gemeindlichen\nKommission für die Grundstückgewinnsteuern innert 30 Tagen der Rekurs an das\nVerwaltungsgericht zulässig. Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den\nEinspracheentscheid der Rekursgegnerin vom 23. Mai 2019. Der Einspracheentscheid\nwurde der Rekurrentin am 24. Mai 2019 zugestellt (Datum Versand) und ging damit\n\nUrteil A 2019 12\n7\n\nfrühestens am 25. September 2019 bei dieser ein. Das Rekursschreiben vom 7. Juni 2019\nmit Postaufgabestempel vom gleichen Tag ging am 11. Juni 2019 beim\nVerwaltungsgericht ein. Es ist damit innert der 30-tägigen Rekursfrist eingereicht worden\nund entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen an einen Steuerrekurs, weshalb\ner vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.\n\n2. Mit dem Steuerrekurs können gemäss § 136 Abs. 2 StG alle Mängel des\nangefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Das\nVerwaltungsgericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden.\nEs kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhörung der steuerpflichtigen\nPerson, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern (§ 137 Abs. 2 StG).\nDementsprechend sind im Rekursverfahren – bis zum Ablauf der Rekursfrist\n(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, §\n147 N. 38 [nachfolgend: Richner e.a., Zürcher StG]; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N. 38 [nachfolgend: Richner e.a.,\nKommentar DBG]) – neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig, wie auch\nneue Begehren verfahrensrechtlicher Art gestellt werden können. Dabei können vor dem\nVerwaltungsgericht auch solche Noven vorgebracht werden, welche schon im\nEinschätzungs- und/ oder Einspracheverfahren in den Prozess hätten eingebracht werden\nkönnen. Darüber hinaus ist es den Parteien grundsätzlich gestattet, vor dem Gericht\ngegenüber dem Verfahren vor der Einspracheinstanz neue Rechtsbegehren zu stellen\noder ihre Begehren auszuweiten (Richner e.a., Zürcher StG, a.a.O., § 147 N. 37).\n\n3. Gemäss § 187 Abs. 1 StG i.V.m. § 124 Abs. 1 StG haben die\nVeranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und\nrichtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse\nfestzustellen. Dabei gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die objektive\nBeweislast für steuerbegründende, die steuerpflichtige Person dagegen für\nsteuermindernde Tatbestandsmerkmale des Steueranspruchs trägt, wenn trotz\nUntersuchung von Amtes wegen der rechtserhebliche Sachverhalt ungewiss geblieben ist.\nDie Beweislast für steuerbegründende Tatsachen kann indes namentlich dann der\nsteuerpflichtigen Person obliegen, wenn diese die mögliche und zumutbare Mitwirkung bei\nder Abklärung des steuererheblichen Sachverhalts pflichtwidrig und in schuldhafter Weise\nunterlassen hat. Wirkte die steuerpflichtige Person pflichtgemäss mit, bleibt es bei der\nGrundregel, wonach die Veranlagungsbehörde die Beweislast für steuerbegründende\nTatsachen zu tragen hat (Richner e.a., Kommentar DBG, a.a.O., Art. 123 N. 78).\n\nUrteil A 2019 12\n8\n\n4.\n4.1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus der Veräusserung\nvon Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden\n(§ 189 Abs. 1 StG). Grundstückgewinn ist gemäss § 193 Abs. 1 StG der Betrag, um\nwelchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen\nsowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als\nErwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person\n(§ 195 Abs. 1 StG). Liegt die massgebende Handänderung mehr als 25 Jahre zurück,\nkann die steuerpflichtige Person anstelle des Erwerbspreises den Verkehrswert des\nGrundstückes vor 25 Jahren in Anrechnung bringen. In diesem Fall beträgt die\nanrechenbare Besitzdauer ebenfalls 25 Jahre (§ 195 Abs. 2 StG).\n\n"}