{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-12_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_12", "Checksum": "66ebb8b71d05a846816cee1451cd344b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:57", "Checksum": "a4b50d6d275147b77b6beda22093cbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\n1. Der Entscheid der Rekursgegnerin vom 23. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben;\n2. die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeinstanz sämtliche relevanten\nUnterlagen offenzulegen;\n3. der Landwert im Jahr 1992 des betroffenen Grundstückes sei durch die\nBeschwerdeinstanz korrekt festzustellen;\n4. eventualiter sei die Sache zur korrekten Feststellung des Landwertes und Veranlagung\nder Grundstückgewinnsteuer an die Rekursgegnerin zurückzuweisen;\n5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zulasten der Rekursgegnerin.\n\nZur Begründung wurde das Folgende ausgeführt: Für die Berechnung des Verkehrswertes\nvor 25 Jahren gehe die Rekursgegnerin von einem Landwert vor 25 Jahren (1992) von\nFr. 100.–/m2 aus. Als Begründung dazu erwähne sie lediglich, dass dieser gemäss\nkonstanter Praxis für dieses Gebiet so eingesetzt werde. Der Verkehrswert eines\nGrundstücks sei gemäss § 195 Abs. 2 des Steuergesetzes nach objektiven Grundsätzen\nzu ermitteln und entspreche dem Preis, der für ein Grundstück oder eine Liegenschaft\nnach deren rechtlichen Gegebenheiten und deren tatsächlichen Eigenschaften im\ngewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag zu erzielen gewesen sei. Ziehe\ndie Rekursgegnerin aus Gründen der Rechtsgleichheit verschiedene Liegenschafts- und\nGrundstücksverkäufe in der Gemeinde zum Vergleich bei, so müsse sie die Umstände\ndieser Verkaufsgeschäfte im Detail offenlegen.\n\nDer Verkehrswert könne sodann nach verschiedenen Methoden ermittelt werden, nämlich\nder Preisvergleichsmethode, der Sachwertmethode und der Ertragswertmethode. Als\nweitere Modelle kämen die Rückwärtsrechnung, die Lagenklassenmethode und die\nStruktur–zahlenmethode in Frage. Die Vergleichsmethode werde bei der Schätzung von\nunüberbauten Grundstücken als Haupt-, die anderen als Hilfsmethoden bezeichnet. Auch\nbei Wohngrundstücken gelte die Vergleichsmethode als die objektivste aller\nBewertungsverfahren. Die Vergleichsmethode basiere darauf, dass aufgrund von\nvergleichbaren Objekten, welche in der fraglichen Zeit tatsächlich verkauft worden seien,\nauf den Wert des zu schätzenden Grundstückes geschlossen werde. Die\nVergleichsmethode werde in der Gerichts- und Verwaltungspraxis deutlich favorisiert, und\nzwar unabhängig davon, ob es sich um überbaute oder unüberbaute Grundstücke handle.\nBei der Schätzung von unüberbauten Grundstücken solle – soweit möglich – auf die\nVergleichspreise abgestellt werden, die im gleichen Zeitraum für ähnliche unüberbaute\nGrundstücke erzielt worden seien.\n\nUrteil A 2019 12\n5\n\nIm Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 23. September 2015, A 2015 6, werde\nFolgendes festgehalten: Der Verkehrswert eines Grundstücks sei nach objektiven\nGrundsätzen zu ermitteln und entspreche dem Preis, der für ein Grundstück oder eine\nLiegenschaft nach deren rechtlichen Gegebenheiten und deren tatsächlichen\nEigenschaften im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Bewertungsstichtag zu erzielen\ngewesen sei. Ziehe die Rekursgegnerin aus Gründen der Rechtsgleichheit verschiedene\nLiegenschafts- und Grundstücksverkäufe in der Gemeinde zum Vergleich bei, so müsse\nsie die Umstände dieser Verkaufsgeschäfte im Detail offenlegen.\n\nWie aus den einzureichenden Unterlagen der Grundstückgewinnsteuer-Kommission\nersichtlich sei, sei das Nachbargrundstück der betroffenen Liegenschaft 1993 verkauft\nworden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe es nicht um eine subjektive\nWahrnehmung, welches Grundstück mehr wert sei, sondern um die Tatsache, dass in den\n1990-Jahren mehrere Grundstücke im Böschi verkauft worden seien und sie es\nunterlassen habe, diese Verkaufspreise als Richtwerte hinzuzuziehen. Weiter lasse die\nRekursgegnerin ausser Acht, dass die Immobilienpreise zu Beginn der 1990-Jahre stark\nangestiegen, während sie ab Mitte der 1990-Jahre tendenziell wieder zurückgegangen\nseien. Diese Entwicklung sei ebenfalls zu berücksichtigen. Der guten Ordnung halber\nwerde erwähnt, dass es keine subjektive Wahrnehmung sei, dass das Grundstück,\nwelches zuoberst auf einem Hügel liege und die beste Aussicht auf den Ägerisee\ngeniesse, mehr wert sei, als eines ohne Aussicht.\n\nDie Grundstückgewinnsteuer-Kommission stütze sich auf ihre allgemeine Praxis, welche\nfür die gesamte Gemeinde Oberägeri einen Quadratmeterpreis von Fr. 100.– für das Jahr\n1992 vorsehe. Dieser Richtwert entbehre jeder Grundlage und es könne nicht angehen,\ndass der gleiche Preis unabhängig von der Lage des Grundstückes gelten solle. Der Preis\nsei gemäss den Vorgaben des Gerichts festzustellen und die Kosten seien entsprechend\nan die Rekurrentin zurückzuerstatten.\n\nF. Am 18. Juni 2019 zahlte die Rekurrentin fristgerecht den von ihr verlangten\nKostenvorschuss von Fr. 2'000.–.\n\nG. Mit Eingabe vom 26. August 2019 reichte die Rekursgegnerin innert erstreckter\nFrist Rekursantwort ein mit dem Antrag, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen und\nder veranlagten Grundstückgewinn bei Fr.__ und die Grundstückgewinnsteuer bei\nFr. 17'753.– zu belassen.\n\nUrteil A 2019 12\n6\n\n"}