{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-12_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_12_5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde2cfad1856c53b453248f01a538002e5034ae1b3065ecaa1f55f839192d61936e9b64028a0000dfcc76a3d400264e804a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_12", "Checksum": "66ebb8b71d05a846816cee1451cd344b"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:57", "Checksum": "a4b50d6d275147b77b6beda22093cbf6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 12\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren) | Grundstückgewinnsteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\nGerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann\n\nU R T E I L vom 20. Februar 2020 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nRekurrentin\nvertreten durch MLaw B.________\ngegen\n\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission Oberägeri, Alosenstrasse 2,\nPostfach 159, 6315 Oberägeri\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nGrundstückgewinnsteuer (Landwert vor 25 Jahren)\n\nA 2019 12\n2\n\nA. Gemäss Veranlagungsverfügung für die Grundstückgewinnsteuer der\nEinwohnergemeinde Oberägeri, Grundstückgewinnsteuer-Kommission, vom 25. Juli 2018\n(Datum der Sitzung / Beilage Nr. 5 der Rekursgegnerin; im Folgenden:\nVeranlagungsverfügung) veräusserte A.________ mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag\nvom 31. Oktober 2017 per 2. November 2017 (Datum der Handänderung) 1/3 Anteil am\nGrundstück Nr. D.________ mit Einfamilienhaus Assek.-Nr. __, 1'005 m2, in 6315\nOberägeri, im Böschi __ (im Folgenden: GS D.________), zum Verkaufspreis von Fr. __\nan die Miteigentümer von GS D.________. A.________ hatte GS D.________ am 21.\nNovember 1988 als Erbvorbezug von ihrem Vater erhalten.\n\nWeil somit die letzte massgebliche Handänderung (1988) am streitbetroffenen\nGS D.________ bereits mehr als 25 Jahre zurücklag, beantragte A.________ in der\nSteuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom 14. Dezember 2017 (Beilage Nr. 4\nder Rekursgegnerin) unter Ziff. 2 \"Anlagekosten\" die Berücksichtigung des Verkehrswerts\nvon GS D.________ vor 25 Jahren, d.h. per 1992, welchen sie mit Fr.__ deklarierte.\nZusammen mit den übrigen deklarierten Anlagekosten von Fr.__ resultierten Anlagekosten\nvon insgesamt Fr.__. Der deklarierte Grundstückgewinn war daher negativ (Verlust) und\nbetrug Fr. –17'484.90.\n\nB. Mit der Veranlagungsverfügung bewertete die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission Oberägeri den Verkehrswert von GS D.________ per 1992 (vor 25 Jahren)\nmit Fr.__. Unter Übernahme der übrigen von A.________ deklarierten Positionen unter\nden Anlagekosten (Fr.__) resultierten so Anlagekosten von insgesamt Fr.__, was zu\neinem veranlagten Grundstückgewinn von Fr.__ (Fr.__ abzüglich Fr.__) und einer\nGrundstückgewinnsteuer von Fr. 17'753.– führte.\n\nDen Verkehrswert von GS D.________ per 1992 ermittelte die Grundstückgewinnsteuer-\nKommission als Summe von Landwert und Gebäudewert für die ganze Parzelle, und\nschlug dann 1/3 des so berechneten Werts GS D.________ als Verkehrswert per 1992 zu.\nDen Landwert ermittelte die Grundstückgewinnsteuer-Kommission mit Fr. 100/m2, somit\nfür die ganze Parzelle GS D.________ (1'005 m2) mit Fr. 100'500.– und den Gebäudewert\nmit Fr.__, basierend auf dem mit 90% gewichteten Gebäudeversicherungswert des\nEinfamilienhauses per 1992 (Index 890) von Fr.__, hochgerechnet auf 100%. Es\nresultierte folglich für die ganze Parzelle GS D.________ per 1992 ein Verkehrswert für\nLand und Einfamilienhaus von Fr.__ (Fr. 100'500.– plus Fr.__), und so für den von\nA.________ veräusserten Anteil von 1/3 ein solcher von Fr.__.\n\nUrteil A 2019 12\n3\n\nC. Gegen diese Veranlagungsverfügung liess A.________ am 9. August 2018\nEinsprache erheben und beantragte im Wesentlichen, den massgebenden Landwert für\ndie Verkehrswertberechnung von GS D.________ per 1992 aufgrund von\nVergleichszahlen festzulegen und der Steuerpflichtigen diese zur Wahrung des rechtlichen\nGehörs auch offen zu legen.\n\nZur Begründung wurde auf Baulandtransaktionen des Jahres 1995 verwiesen, bei denen\nPreisofferten von Fr. 740.–/m2 geboten worden seien. Es sei daher davon auszugehen,\ndass der Verkehrswert von GS D.________ vor 25 Jahren vermutlich mehr als Fr.__\nbetragen habe, womit keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet sei. Betreffend Pflicht zur\nOffenlegung der von der Grundstückgewinnsteuer-Kommission herangezogenen\nVergleichspreise verwies die Steuerpflichtige auf das Urteil des Verwaltungsgerichts A\n2015 6 vom 23. September 2015. Die Veranlagung bezüglich des Gebäudewerts und der\nübrigen Anlagekosten blieben unbestritten.\n\nD. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 wies die Veranlagungsbehörde die\nEinsprache ab und hielt an dem von ihr per 1992 ermittelten Landwert von Fr. 100.–/m2\nfest.\n\nBegründend wurde im Wesentlichen angefügt, dass das von der Steuerpflichtigen\nreferenzierte Landgeschäft von 1995 über Fr. 740.–/m2 nie zustande gekommen sei. Auch\ndie weitere, von der Steuerpflichtigen anlässlich einer mündlichen Besprechung vom 16.\nJanuar 2019 vorgebrachte Vergleichshandänderung eines überbauten Grundstücks im\nselben Gebiet (Nachbarliegenschaft C.________) könne nicht als Vergleichspreis\nherangezogen werden, da entscheidende Berechnungsgrundlagen wie\nGebäudeversicherungswert und Substanz des Gebäudes fehlen würden und der\nGrundstückgewinnsteuer-Kommission nicht zugänglich seien. Auch das rechtliche Gehör\nsei gewahrt worden, indem die Steuerpflichtige in die von der Veranlagungsbehörde\nherangezogenen Vergleichspreise habe Einsicht nehmen können.\n\nE. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Datum des Poststempels) liess A.________ (in der\nFolge: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid der Grundstückgewinnsteuer-\nKommission (im Folgenden: Rekursgegnerin) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben\nund die folgenden Anträge deponieren:\n\nUrteil A 2019 12\n4\n\n"}