1. Der Rekurs und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Veranlagung 2014/2015 werden teilweise gutgeheissen, indem der verbuchte Zinsaufwand von 12% auf dem Passivdarlehen von Fr. 3'000’000.– für das Geschäftsjahr 2014/2015 im Umfang von 5% anteilsmässig akzeptiert wird. Die Sache wird zur Neuberechnung der aufzurechnenden Zinsen und relevanten Steuerfaktoren gemäss Erwägung 3.11 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Rekurs und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend die Veranlagung 2016 werden abgewiesen.